Spendenabsetzbarkeit

Spendenbegünstigungen für Feuerwehren – INFO:
• Es sind Spenden begünstigt, die ab dem 1. Jänner 2012 gegeben werden (maßgeblich Valutatag).
• Es sind nur Spenden an Freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände begünstigt.
• Nicht begünstigt sind Spenden an Betriebsfeuerwehren (auch wenn freiwillig) und Berufsfeuerwehren.
Ebenso nicht begünstigt sind Spenden an nahestehende Vereine (Kameradschaftsvereine, Museumsverein
u.Ä).
• Unterabschnittskommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommanden oder Bezirksfeuerwehrkommanden u.Ä.
sind Teile (Untergliederungen) des Landesfeuerwehrverbandes und demnach ebenfalls
spendenbegünstigte Empfänger.
• Der Spender kann während eines Kalenderjahres bis zu 10% seines Einkommens des Vorjahres (Netto
nach Abzug Sozialversicherung, sonstiger Werbungskosten und Sonderausgaben, aber vor Abzug von
Lohn- und Einkommensteuer) steuerbegünstigt spenden. In diese 10% sind jedoch alle Spenden an
spendenbegünstigte Organisationen zusammen zu rechnen.
• Dem Spender ist eine Spendenquittung auszustellen, welche dieser auf Verlangen dem Finanzamt
vorzulegen hat. Die Spendenquittung muss jedenfalls aufweisen:
– Name (Vor- und Zuname oder firmenmäßige Bezeichnung) des Spenders
– Anschrift des Spenders
– Name des Spendenempfängers
– Höhe der Spende
– Datum des Spendeneingangs
Der österreichische Bundesfeuerwehrverband hat dazu einen Spendenquittungsblock aufgelegt,
der über den NÖ Landesfeuerwehrverband, Langenlebarner Straße 108, 3430 Tulln an
der Donau oder beim Österreichischen Bundesfeuerwehrverband, Siebenbrunnengasse 21/3,
1050 Wien, Mail: office@bundesfeuerwehrverband.at; Tel: 01/545 82 30 bezogen werden kann.

• Die Spenden sind grundsätzlich demjenigen zuzurechnen, der in der Spendenquittung als Spender
aufscheint (dies hat insbes. Bedeutung, wenn von einem Konto überwiesen wird, dass mehreren
Personen zugerechnet wird).
• Die spendenempfangende Feuerwehr (Landesfeuerwehrverband) hat eine Abschrift der Spendenquittung
(bloße Sammellisten oder ähnliche Spenderlisten genügen nicht) mindestens 7 Kalenderjahre, Jahr der
Ausstellung nicht mitgerechnet, aufzubewahren.
• Bei Barspenden ist die Spendenquittung von dem Feuerwehrmitglied, das die Spende entgegen nimmt
(muss nicht notwendigerweise Kommandant oder sonstiger Funktionsträger sein), zu unterschreiben.
• Bei Spenden im Banküberweisungsverkehr reicht die Vorlage eines abgestempelten Erlagscheins oder
elektronischen Belegs; die Finanzbehörde kann jedoch einen gesonderten Nachweis (z.B. Vorlage
Kontoauszug über Kontobewegungen) verlangen, dass der Spendenbetrag tatsächlich entweder beim
Spendenempfänger eingelangt ist oder beim Spender tatsächlich abgeflossen ist.
• Sachspenden sind nur von betrieblichen Spendern möglich und mit dem gemeinen Wert zu beziffern. Es
reicht, wenn der Erhalt der Sachspende bestätigt wird, die Bewertung fällt in den Bereich des Spenders.
• Die Spenden dürfen nur zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren (Feuer- und
Gefahrenpolizei einschl. Katastrophenschutz) verwendet werden. Anders als andere spendenbegünstigte
Organisationen benötigen Feuerwehren keine jährlich Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders, dass in
den vergangenen drei Jahren, ausschließlich begünstigte Tätigkeiten vorgenommen wurden. Der
Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände samt
Untergliederungen als Körperschaft des öffentlichen Rechts sich streng an die für sie maßgebenden
Gesetze halten und ausreichend von öffentlichen Organen (Landesrechnungshöfe, Kontrollorgane der
Gemeinden (Prüfungsausschüsse) und der internen Kontrolle (Kassaprüfer, Rechnungsprüfer, Kontrolle
im Rahmen der dienstlichen Inspektionen) geprüft werden.

Bankverbindung:

Freiwillige Feuerwehr Seebenstein – IBAN: AT95 2024 1005 0010 0219 – BIC: SPNGAT21XXX

Kontonummer: 00500-100219 – BLZ: 20241 – Sparkasse Seebenstein